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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuernews

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Hat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie zulässigerweise zur Umsatzsteuerpflicht optiert und haben die Parteien hinsichtlich der monatlichen Grundmiete vereinbart, dass diese zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten ist, so sind auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.9.2020 (XII ZR 6/20) entschieden.

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Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so ist diese Zahlung nach Ansicht des Bundessozialgerichts zumindest dann beitragspflichtig, wenn dies per Gehaltumwandlung erfolgt (Urteil vom 23.2.2021, B 12 R 21/18 R).

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Gesellschafter-Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Doch auch Gesellschafter-Verrechnungskonten müssen angemessen verzinst werden. So hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt (Urteil vom 28.5.2020, 1 K 67/17). Doch welcher Zinssatz ist angemessen?

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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei eine Haushaltsersparnis und eine zumutbare Belastung gegengerechnet werden. Falls Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, darf allerdings der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Nun hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 30.9.2020, 3 K 1858/18).

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Viele Bürger sehnen den Renteneintritt herbei und möchten ihre Rente so früh wie möglich beziehen. Es gibt allerdings auch Personen, die noch etwas länger arbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen möchten. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welchem Besteuerungsanteil die Renten unterliegen. Denn paradoxerweise ist der gesetzliche Besteuerungsanteil bei einem späteren Rentenbezug höher als bei einem frühzeitigen Renteneintritt, da der maßgebende § 22 EStG nicht auf das Renteneintrittsalter, sondern auf das Kalenderjahr des Rentenbeginns abstellt. Das heißt, der Besteuerungsanteil beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahre 2020 "nur" 80 Prozent, während er sich bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 auf 81 Prozent erhöht.

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Wird ein Gebäude errichtet, das nach der Fertigstellung teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden soll, so sind die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten nur in Höhe des Teils abziehbar, der auf den umsatzsteuerpflichtigen Bereich entfällt. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Gebäude errichtet wird, deren Räumlichkeiten zum Teil an eine Arztpraxis und zum Teil an einen Einzelhändler vermietet werden. Die Finanzverwaltung verlangt in derartigen Fällen zumeist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den entsprechenden Flächen ("Flächenschlüssel"). Doch so einfach dürfen es sich die Finanzämter nicht machen: Gibt es nämlich erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem so genannten objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.11.2020 (XI R 7/20) bestätigt.

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Wie ausgeführt gab - und gibt es noch immer - Streit hinsichtlich der Frage, ob Verluste aus Aktien auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Aktien nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Für die Jahre seit 2020 gibt es dazu zwar eine gesetzliche Regelung, doch bei Verkäufen bis einschließlich 2019 ist noch manches umstritten. Immerhin hat der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich geklärt, dass die Finanzverwaltung Verluste aus wertlos gewordenen Aktien steuerlich anerkennen muss, wenn die Aktiengesellschaft, bei der der Anleger privat investiert hat, insolvent ist (BFH-Urteil vom 3.12.2019, VIII R 34/16; BFH-Urteil vom 17.11.2020, VIII R 20/18). Noch nicht endgültig geklärt sind aber Fälle der Ausbuchung aus anderen Gründen, etwa bei einem Insolvenzverfahren nach US-amerikanischem Recht.

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Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Benzingutscheine mit einem Wert von bis zu 44 Euro pro Monat. Mittels dieser Gutscheine können die Mitarbeiter ihr Kfz bei einer bestimmten Tankstelle oder Tankstellenkette auftanken. Der Betrag von 44 Euro im Monat bleibt unter gewissen Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei; es gilt die so genannte Sachbezugsgrenze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro). Seit dem 1.1.2020 ist insoweit allerdings eine gesetzliche Verschärfung eingetreten: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zwar weiterhin Gutscheine gewähren. Damit diese aber auch tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun unter anderem erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Auch nachträgliche Kostenerstattungen sind nicht begünstigt. Würde der Arbeitnehmer also zunächst tanken und seinen Arbeitgeber dann um Erstattung der Benzinkosten bitten, so wäre die Kostenerstattung kein "Sachbezug" und folglich nicht begünstigt.

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Gerade während der Corona-Pandemie ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden von besonderem Interesse, da derzeit nicht nur Lebensmittel, etwa an die "Tafeln", gespendet werden, sondern darüber hinaus viele Einzelhändler auch andere Waren unentgeltlich abgeben. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang zwei aktuelle Schreiben erlassen. In der ersten Anweisung geht es ganz grundsätzlich um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einer Sachspende und in der zweiten Anweisung um die Sondersituation während der Corona-Pandemie (BMF-Schreiben vom 18.3.2021, III C 2 - S 7109/19/10002 :001 und III C 2 - S 7109/19/10002 :001).

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Der Aufbau einer Sammlung ist für viele Menschen eine Leidenschaft. Doch manchmal kommt der Tag, an dem man sich von seiner Sammlung trennen möchte. Und dann stellt sich die Frage, ob der Verkauf einer privaten Sammlung einkommensteuerpflichtig ist. Die Antwortet lautet: im Prinzip nein. Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Baut der Steuerbürger aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, diese "en bloc" oder in Einzelakten zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung. Folge: Der Verkauf unterliegt nicht der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19).

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