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GmbH: Verrechnungskonten müssen angemessen verzinst werden

25.05.2021

Gesellschafter-Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Doch auch Gesellschafter-Verrechnungskonten müssen angemessen verzinst werden. So hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt (Urteil vom 28.5.2020, 1 K 67/17). Doch welcher Zinssatz ist angemessen?

Es gilt nach Ansicht der Richter: Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu schätzen, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden. Die Argumentation der Gesellschaft, angesichts des allgemein niedrigen Zinsniveaus sei es ihr nicht möglich, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen, lassen die Finanzrichter nicht gelten. Wenn eine GmbH die Mittel, die sie an ihren Gesellschafter ausgereicht hat, nicht refinanziert hat, bestimme sich die verdeckte Gewinnausschüttung der Höhe nach danach, welche Zinsen sie hätte erzielen können, wenn sie die Mittel auf der Grundlage eines hypothetischen Kreditverhältnisses an einen fremden Dritten ausgereicht hätte.

Ausgangspunkt dieser Schätzung seien die banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen als Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Fehle es an geeigneten Vergleichsdaten, dann könne auf die statistischen Werte der Bundesbank zurückgegriffen werden. Seien Unter- und Obergrenze des zu findenden Zinssatzes bestimmt, so sei der im konkreten Einzelfall anzusetzende Zinssatz im Rahmen der sich ergebenden Marge zu finden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen werde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilten. Etwas anderes könne gelten, wenn die GmbH ihrerseits Bankgeschäfte betreibt. Dann könne ausschließlich der Sollzins maßgebend sein.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 27/20 geführt. Ungeachtet dessen sollten GmbH-Geschäftsführer prüfen, ob die vorhandenen Verrechnungskonten angemessen verzinst werden. Beachten Sie dabei bitte, dass Verrechnungskonten üblicherweise nicht besichert sind und deshalb nicht die Zinsen für Baugeld maßgebend sind.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.