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Exzellenter Arbeitgeber 2023

Steuerfreie Tankgutscheine: Bundessozialgericht kippt "Gehaltsumwandlungen"

15.05.2021

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Benzingutscheine mit einem Wert von bis zu 44 Euro pro Monat. Mittels dieser Gutscheine können die Mitarbeiter ihr Kfz bei einer bestimmten Tankstelle oder Tankstellenkette auftanken. Der Betrag von 44 Euro im Monat bleibt unter gewissen Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei; es gilt die so genannte Sachbezugsgrenze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro). Seit dem 1.1.2020 ist insoweit allerdings eine gesetzliche Verschärfung eingetreten: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zwar weiterhin Gutscheine gewähren. Damit diese aber auch tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun unter anderem erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Auch nachträgliche Kostenerstattungen sind nicht begünstigt. Würde der Arbeitnehmer also zunächst tanken und seinen Arbeitgeber dann um Erstattung der Benzinkosten bitten, so wäre die Kostenerstattung kein "Sachbezug" und folglich nicht begünstigt.

Vor dem Jahre 2020 konnten Benzingutscheine auch im Rahmen einer Gehaltumwandlung bis 44 Euro steuerfrei gewährt werden - und nach bisher wohl überwiegend vertretener Auffassung auch sozialversicherungsfrei (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.2016, L 11 R 4048/15). Aber: Soeben hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Tankgutscheine, die über einen bestimmten Euro-Betrag lauten und als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns hingegeben werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und folglich der Beitragspflicht unterliegen (BSG-Urteil vom 23.2.2021, B 12 R 21/18 R). Damit sind Fälle der Gehaltsumwandlung auch bereits vor 2020 sozialversicherungspflichtig gewesen.

Das BSG führt dazu aus: Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine als neue Gehaltsanteile angesehen werden. Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

Praxistipp:
Nicht betroffen sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeiter die Gutscheine zusätzlich zum normalen Arbeitslohn hingegeben haben. Diese Gutscheine waren bis 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei und sind es auch heute noch, sofern die entsprechenden weiteren Voraussetzungen (z.B. keine Kostenerstattung) erfüllt sind.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.