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Verbilligte Vermietung: Kostenkürzung trotz Einhaltung der 66-Prozent-Grenze?

17.06.2022

Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, darf seine Werbungskosten steuerlich auch dann voll geltend machen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Soweit die Werbungskosten auf den unentgeltlichen Teil entfallen, werden sie steuerlich nicht berücksichtigt. Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Der Vermieter muss also nachweisen können, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt. Werden mindestens 66 Prozent der Marktmiete verlangt, ist eine Totalüberschussprognose nicht erforderlich.

Der Grundsatz, dass eine Totalüberschussprognose bei Einhaltung der 66-Prozent-Grenze entbehrlich ist, gilt aber nicht ausnahmslos - so hat zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.1.2021 (5 K 1938/19) entschieden. Eine Totalüberschussprognose sei nämlich erforderlich, wenn es sich um die Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes handelt. Im konkreten Fall wurde ein Einfamilienhaus mit weit über 250 qm Wohnfläche verbilligt überlassen. Ob sich diese Auffassung halten lässt, muss nun allerdings der Bundesfinanzhof entscheiden. Die Revision liegt unter dem Az. IX R 17/21 vor.

Praxistipp:
In der Vergangenheit hat der BFH durchaus erkennen lassen, dass er ähnlicher Auffassung wie jetzt das FG Baden-Württemberg ist (z.B. BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94 und BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03). Ob er seine Haltung bekräftigt, wird das aktuelle Revisionsverfahren zeigen.

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