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Der Verkauf des Eigenheims bleibt selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Grundsätzlich gilt auch die kostenlose Überlassung der Wohnung an ein Kind noch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, so dass ein Verkauf der Immobilie im Prinzip unter eine der beiden Ausnahmeregelungen fällt. Aber: Dies gilt nur, solange das Kind in einer Berufsausbildung ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Eltern also kindergeldberechtigt sind. Anders ausgedrückt: Überschreitet das Kind während der Überlassung der Wohnung die Altersgrenze (oder beendet bereits zuvor seine Ausbildung) und wird die Immobilie dann verkauft, wird diese im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Veräußerungsgewinn kann bei einem Wohnungsverkauf folglich zu versteuern sein.

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So genannte Riester-Verträge werden mittels einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug gefördert. Nun kommt es vor, dass das Finanzamt die Steuerbescheide für die Vorjahre ändert und den Sonderausgabenabzug streicht, weil es von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden ist, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen. Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt in aller Regel ohne vorherige Anhörung des betroffenen Riester-Sparers. Bei einem Einspruch gegen den oder die geänderten Steuerbescheide werden die Betroffenen von den Finanzämtern üblicherweise auf die Zulagenstelle und deren Mitteilung verwiesen, die insoweit als Grundlagenbescheid gelte. Einwendungen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen.

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Im Geschäftsleben werden häufig Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer erbracht, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Auch sportliche oder kulturelle Einrichtungen geben Eintrittskarten zu Veranstaltungen kostenlos an einen bestimmten Empfängerkreis ab, zum Beispiel an Journalisten. Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.

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Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Folgende steuerliche Maßnahmen sind beabsichtigt:

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In ländlichen Gegenden ohne gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist es durchaus üblich, dass Arbeitgeber Sammeltransporte organisieren, damit ihre Arbeitnehmer ohne allzu großen Zeitverlust zur Arbeit gelangen können. Meist wird ein Bus- oder Taxiunternehmer beauftragt. Für die Mitarbeiter ist die Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei. Nun gibt es aber auch Fälle, in denen Arbeitgeber einem oder mehreren Mitarbeitern jeweils Firmen-Pkw zur Verfügung stellen mit der Pflicht, ihre Kolleginnen und Kollegen jeweils morgens und abends mitzunehmen. Für die "per Sammeltransport" zur Arbeit beförderten Mitarbeiter bleibt es wohl dabei, dass kein geldwerter Vorteil für die Fahrten zur Arbeit versteuert werden muss. Anders ist die Sache aber für den Fahrer. Jedenfalls dann, wenn er das Fahrzeug auch nach Feierabend nutzen darf, muss er nicht nur einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern - zumeist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung -, sondern obendrein noch einen Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Das sind üblicherweise pro Monat 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.7.2021 (1 K 65/15), das soeben rechtskräftig geworden ist.

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Nutzt ein Zulieferbetrieb spezielle Werkzeuge für die Produktion von Teilen, die ihm vom jeweiligen Auftraggeber überlassen werden, so muss er eine Rückstellung bilden, wenn ihm eine Verpflichtung zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der zur Verfügung stehenden Werkzeuge obliegt und seine Verpflichtung bereits durch den so genannten Werkzeugvertrag abgegolten wird. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.7.2021 (XI R 21/19).

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Aufwendungen, die ein aus zwei Männern bestehendes Ehepaar für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft tragen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7.10.2021 (10 K 3172/19 E). Allerdings haben die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die nunmehr unter dem Az. VI R 29/21 vorliegt. Es bleibt also abzuwarten, ob die obersten Steuerrichter den Abzug gegebenenfalls doch zulassen.

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Bäckereifilialen, die sich im Vorkassenbereich von Supermärkten befinden, und zum Beispiel Kuchen oder belegte Brötchen zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen, erbringen damit Leistungen, die vor dem 1. Juli 2020 dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterlagen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH 15.9.2021, XI R 12/21 / XI R 25/19).

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Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags (abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag). Säumniszuschläge haben mehrere Funktionen: Zum einen sind sie ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten Steuer bewegen soll. Zum anderen gleichen sie den Zinsnachteil der Finanzverwaltung aus oder schöpfen - je nach Sichtweise - den Zinsvorteil des Steuerschuldners ab. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die der Finanzverwaltung dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen.

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Sofern Vermieter Mietausfälle beklagen müssen, ohne diese verschuldet zu haben, können sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück. Der Antrag auf den Grundsteuererlass ist jeweils bis zum 31. März für das entsprechende Vorjahr an die zuständige Gemeindeverwaltung zu richten, in Berlin, Bremen (aber nicht Bremerhaven) und Hamburg an das Finanzamt (§ 34 Abs. 1 GrStG).

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