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Wer als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf die Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Genauer gesagt "muss“ die Vorsteuer sogar in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, eine spätere Geltendmachung ist nach deutschem Verständnis unzulässig. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn die Zahlung erst Monate nach der Leistungserbringung erfolgt, insbesondere im Falle von Stundungen. Auch hier, zum Beispiel bei der Stundung von Miete oder Pacht, bleibt es dabei, dass die Vorsteuer bereits bei Leistungserbringung abgezogen werden muss. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter seinerseits Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Doch die deutsche Haltung ist soeben vom Europäischen Gerichtshof verworfen worden. Im Einzelfall kann die Haltung des EuGH zwar vorteilhaft sein, doch es steht zu befürchten, dass sie langfristig eher negative Auswirkungen haben wird (EuGH-Urteil vom 10.2.2022, C-9/20).

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In Regionen, in denen Bergbau betrieben wurde oder noch wird, kommt es auch heute noch vielfach zu Bergschäden. Viele Hauseigentümer sind betroffen. Gelingt es den Geschädigten, bei den Bergbauunternehmen einen Schadensersatz durchzusetzen, so stellt sich bei vermieteten Immobilen die Frage, ob die Zahlung zu steuerbaren Einnahmen führt oder aber eventuelle Werbungskosten zu kürzen sind.

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21.04.2022

21.04.2022

21.04.2022

21.04.2022

21.04.2022

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat. Dabei sind solche Aufwendungen selbst dann abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden.

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Rechnungen müssen unter anderem Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände enthalten. Der Gesetzgeber verlangt insoweit eine "handelsübliche Bezeichnung". Im Jahre 2019 musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment die bloße Angabe der Warengattung eine handelsübliche Bezeichnung darstellt. Die Finanzverwaltung sah die reine Gattungsangabe, etwa bei Textilien und Modeschmuck, als unzureichend an und versagte den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen. Der BFH ist den überbordenden Anforderungen jedoch entgegengetreten (BFH-Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18).

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Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von der so genannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium haben nun beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 7.2.2022). Für die Jahre 2020 bis 2022 gelten folgende Regelungen: Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst - gilt die Übungsleiterpauschale. Im Jahr 2020 lag die Übungsleiterpauschale bei 2.400 Euro, seit 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 Euro und erhöhte sich ab 2021 auf 840 Euro. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.

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