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Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber beschlossen, den Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz zu verringern. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt insoweit der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG). Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun mehrere Fragen rund um die Senkung des Steuersatzes beantwortet (Erlass vom 30.3.2023, S 7220.1.1-11/12 St33). So gilt unter anderem:

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Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, beispielsweise eine Lohnnachzahlung für mehrere Jahre, unterliegt der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG. Dadurch wird der Steuersatz für die Vergütung zumindest ein Stück weit ermäßigt. Allerdings setzt die Anwendung der Fünftel-Regelung voraus, dass die Vergütung in einem Betrag festgesetzt und zusammengeballt in einem Jahr gezahlt wird. Wird sie in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt, wird die Steuervergünstigung - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht gewährt. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die ratierliche Auszahlung der Vergütung gar nicht beeinflussen kann. In den Worten des BFH heißt es konkret: Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit ist regelmäßig nicht mittels Fünftel-Regelung nach § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 19/21).

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Wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Versteuerung), kommt es für die Versteuerung eines Umsatzes auf den Zufluss- bzw. Zahlungszeitpunkt an. Doch wann gilt eine Einnahme bei einer Banküberweisung tatsächlich als zugeflossen? Am Tag der Wertstellung oder erst am Buchungstag? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank ankommt (Urteil vom 17.5.2022, 5 K 5133/21). Es wurde allerdings die Revision zugelassen, die bereits unter dem Az. V R 12/22 vorliegt.

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Aufgrund der Corona-Maßnahmen konnten Zweit- und Ferienwohnungen insbesondere im Jahr 2020 mitunter über Wochen nicht wie gewohnt genutzt werden. Dennoch haben wohl die meisten Gemeinden ihre Zweitwohnungssteuer unvermindert erhoben. Nun hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch dann rechtmäßig war, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier coronabedingt im Jahre 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten (Schleswig-Holsteinisches OVG, Eilbeschluss vom 18.11.2022, 5 MB 23/22).

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Wer eine fällige Steuerzahlung verspätet leistet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Steuerbetrags entrichten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht zu der so genannten Steuerverzinsung auf Nachzahlungen und Erstattungen entschieden hatte, dass ein monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent verfassungswidrig ist und der diesbezügliche Zinssatz mittlerweile auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wurde, war fraglich, ob nicht auch die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig ist.

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Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig - so der Bundesfinanzhof laut Urteil vom 6.12.2022 (IV R 21/19).

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Manch Bausparer verfügt noch über einen Bausparvertrag, der ihm nicht nur die Möglichkeit einräumt, ein zinsgünstiges Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, sondern der eine attraktive Verzinsung des Bausparguthabens bietet. Viele Verträge haben sogar einen Bonuszins für den Fall vorgesehen, dass auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bei Zuteilungsreife verzichtet wird. Jüngst musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, wann ein solcher Bonuszins als zugeflossen gilt, das heißt, in welchem Jahr er zu versteuern ist. Seine Antwort: Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VIII R 18/20).

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Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Geregelt ist dies in § 24b des Einkommensteuergesetzes. In 2022 betrug der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro. In 2023 ist der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben worden; der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt aber unverändert.

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Wer sein Eigenheim verkauft, muss normalerweise nicht fürchten, einen Veräußerungsgewinn ("Spekulationsgewinn") versteuern zu müssen, selbst wenn zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 1) oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 2). Eine Vermietung gilt nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ist somit schädlich. Was aber gilt, wenn in den Jahren vor der Veräußerung einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen vermietet wurden, etwa an Messegäste? Der Bundesfinanzhof hat hierzu wie folgt geurteilt: Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt (BFH-Urteil vom 19.7.2022, IX R 20/21).

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Bauarbeiter, Monteure und Angehörige ähnlicher Berufe fahren oft mit einem Fahrzeug ihres Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle oder zum Kunden, nachdem sie sich morgens an einem bestimmten Sammelpunkt getroffen haben. Die Fahrten zum Sammelpunkt dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich abgezogen werden. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich die Pauschale auf 38 Cent. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen die genannten Berufsgruppen die Fahrten zum Sammelpunkt statt mit der Entfernungspauschale nach Dienstreisegrundsätzen absetzen dürfen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (oder den tatsächlichen Kosten). Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Fahrten zu einem Sammelpunkt mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden dürfen, wenn die Sammelstelle nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Im Urteilsfall war ein Baumaschinenführer häufig auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt. Nach Ansicht der Richter liegt dann kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers mehr vor.

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