Wir beraten Sie bei Ihren steuerlichen Angelegenheiten. Schreiben Sie uns! Rufen Sie uns an! Folgen Sie uns auf Facebook!
Wir beraten Sie bei Ihren
steuerlichen Angelegenheiten.
Exzellenter Arbeitgeber 2023

Registrierkassen: Zahlreiche Fragen und Antworten zur Belegausgabepflicht

02.10.2021

Mit dem so genannten Kassengesetz ist zum 1. Januar 2020 ist die Pflicht zur Ausgabe von Belegen eingeführt worden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. Nach wie vor gibt es zahlreiche Fragen zur Belegausgabepflicht, aber auch rund um den Einsatz von Registrierkassen und anderen elektronischen Aufzeichnungssystemen sowie um die "Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)". Nun hat das Bundesfinanzministerium zu vielen Fragen Stellung bezogen. Den Fragen-Antworten-Katalog finden Sie auf den Internetseiten des BMF unter "Service" (www.bundesfinanzministerium.de). Unter anderem werden folgende Fragen beantwortet:

Frage:
Wenn jemand keine elektronische Kasse hat, zum Beispiel ein Straßenhändler, kann er dann handschriftlich eine Quittung ausstellen?
Antwort:
Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jeder Unternehmer auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems verwenden. Eine Belegausgabepflicht besteht dann nicht.

Frage:
Welche Angaben müssen auf dem Pflichtbeleg vorhanden sein?
Antwort:
Die Pflichtangaben sind in der Kassensicherungsverordnung geregelt. Diese umfassen neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers u.a. das Datum der Belegausstellung, den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Frage:
Können nur Papierbelege ausgestellt werden?
Antwort: Die Belegausgabepflicht ist bewusst technologie-neutral ausgestaltet. Es bleibt den Kasseninhabern unbenommen, Belege beispielsweise auch per Mail oder auf das Handy auszugeben.

Frage:
Müssen Verkostung/Bruch etc. künftig an der Kasse "verbucht“ werden?
Antwort: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Bestandsveränderungen über eine Kasse abzubilden. Andere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Frage:
Wie müssen Trinkgelder behandelt werden?
Antwort: Trinkgelder an den Unternehmer sind Teil des Umsatzes und somit zu erfassen. Trinkgelder an Angestellte sind unter dem Aspekt der Kassensturzfähigkeit wichtig, wenn und soweit diese nicht physisch getrennt vom betrieblichen Bargeldbestand aufbewahrt werden. Sofern Trinkgelder in den Geldbestand der Kasse aufgenommen werden, sind Aufzeichnungen hierüber mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abzusichern.

Praxistipp:
Dies ist nur ein kleiner Auszug aus den FAQs. Wir empfehlen, diese im Zweifelsfall einzusehen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen bei allen Fragen rund um die ordnungsgemäße Kassenführung und zur Belegausgabepflicht zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns auch, sofern ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht gestellt werden soll. Eine solche Befreiung ist in bestimmten Fällen möglich, wobei die Praxis allerdings zeigt, dass die Finanzämter mit entsprechenden Genehmigungen zurückhaltend sind.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.