Nehmen Sie Platz. Schreiben Sie uns! Rufen Sie uns an! Folgen Sie uns auf Facebook!
Nehmen Sie Platz.
Exzellenter Arbeitgeber 2023

Kindergeld: Kein Anspruch bei nicht absehbarem Ende der Krankheit des Kindes

06.06.2021

Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsstelle oder um die Fortsetzung der Ausbildung bemüht und nicht älter als 25 Jahre ist. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss, weil es aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage ist, die Ausbildung fortzusetzen. Nun hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Der Sohn des Klägers war lange erkrankt; die Schule hatte er abbrechen müssen. Im Juli 2017 beantragte der Vater Kindergeld, weil der Sohn einen Ausbildungsplatz gesucht und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung in den Monaten Juni und Juli 2017 noch nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte daher die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Der BFH gab der Familienkasse recht. Begründung: Bei einem erkrankten Kind kommt eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Dies sei in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war (hier also bis Mai 2017), nicht der Fall gewesen. Eine allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reiche nicht aus.

Praxistipp:
Im Falle einer Erkrankung eines Kindes, das an sich ausbildungswillig ist, ist das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Zudem sollte sehr frühzeitig eine schriftliche Erklärung an die Familienkasse erfolgen, dass der Wille des Kindes besteht, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.