Wir nehmen uns Zeit für Ihre steuerlichen Anliegen. Schreiben Sie uns! Rufen Sie uns an! Folgen Sie uns auf Facebook!
Wir nehmen uns Zeit
für Ihre steuerlichen Anliegen.
Exzellenter Arbeitgeber 2023

Geringfügige Beschäftigung: Minderung der Umlagen U1 bis U3

10.01.2022

Bei der Beschäftigung eines Minijobbers muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 30 % (Rentenversiche-rung 15 %, Krankenversicherung 13 %, Pauschalsteuer 2 %) an die Minijobzentrale zahlen. Für Minijobber im Pri-vathaushalt beträgt die Pauschalabgabe 12 % (Renten- und Krankenversicherung je 5 %, Pauschalsteuer 2 %). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zusammen mit der Pauschalabgabe noch bestimmte Umlagen für Lohn-fortzahlung an die Minijobzentrale abführen: Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen, Umlage U2 für Mutter-schaftsaufwendungen, Umlage U3 für Insolvenzgeld (gilt nicht für Privathaushalte). Zum 1.1.2022 werden alle drei Umlagen abgesenkt: Die Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen sinkt von bisher 1,0 % auf 0,9 % und die Um-lage U2 für Mutterschaftsaufwendungen von 0,39 % auf 0,29 % des Arbeitslohns. Die Umlage U3 für Insolvenz-geld vermindert sich von 0,12 % auf 0,09 %. Der Arbeitgeber entrichtet die Umlagen zusammen mit der Pauschal-abgabe an die Minijobzentrale.

Bereitgestellt durch:
StBV Pressemeldungen


Alle Angaben ohne Gewähr.