Herzlich willkommen bei Ihrem Steuerberater. Schreiben Sie uns! Rufen Sie uns an! Folgen Sie uns auf Facebook!
Herzlich willkommen
bei Ihrem Steuerberater.
Exzellenter Arbeitgeber 2023

Dienstwagen: Zuschlagsbesteuerung trotz Sammeltransport

03.04.2022

In ländlichen Gegenden ohne gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist es durchaus üblich, dass Arbeitgeber Sammeltransporte organisieren, damit ihre Arbeitnehmer ohne allzu großen Zeitverlust zur Arbeit gelangen können. Meist wird ein Bus- oder Taxiunternehmer beauftragt. Für die Mitarbeiter ist die Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei. Nun gibt es aber auch Fälle, in denen Arbeitgeber einem oder mehreren Mitarbeitern jeweils Firmen-Pkw zur Verfügung stellen mit der Pflicht, ihre Kolleginnen und Kollegen jeweils morgens und abends mitzunehmen. Für die "per Sammeltransport" zur Arbeit beförderten Mitarbeiter bleibt es wohl dabei, dass kein geldwerter Vorteil für die Fahrten zur Arbeit versteuert werden muss. Anders ist die Sache aber für den Fahrer. Jedenfalls dann, wenn er das Fahrzeug auch nach Feierabend nutzen darf, muss er nicht nur einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern - zumeist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung -, sondern obendrein noch einen Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Das sind üblicherweise pro Monat 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.7.2021 (1 K 65/15), das soeben rechtskräftig geworden ist.

Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber stellte einigen Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung, die sie auch privat nutzen durften. Allerdings beauftragte er sie, zum Beispiel Arbeitnehmer ohne Führerschein mit zur Arbeit zu nehmen. Sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb der für den Sammeltransport eingesetzten Kfz entstanden, trug der Arbeitgeber. Das Finanzamt stellte fest, dass der Zuschlag von 0,03 Prozent für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Fahrern bisher nicht angesetzt worden war und holte die Besteuerung nach. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Begründung: Nach § 3 Nr. 32 EStG ist zwar die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitsnehmers notwendig ist. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, kommt § 3 Nr. 32 EStG allerdings nicht zur Anwendung.

Bereitgestellt durch:
Logo


Alle Angaben ohne Gewähr.